Freunde der Gartenanlage Rödern e.V.
René Walther
Kirchgasse 4, 01561 Rödern

Telefon: 035208 80800
Telefax:
http://gartenfreunde-rödern.de

zur Google-Karte
  • Website vergrößern
  • Website verkleinern
  • Druckansicht

Nutzungsvereinbarung

1. Allgemeines

1.1 Gegenstand

Diese Vereinbarung regelt die Bereitstellung und den Bezug von Trinkwasser und Elektroenergie aus den Versorgungsnetzen des Vereins „Freunde der Gartenanlage Rödern“ – Betreiber genannt - und dem Pächter bzw. Eigentümer – Abnehmer genannt - einer Parzelle/Grundstück auf den Flurstücken der Gartenanlage „Am Schafberg“ in Rödern (Flurstücknummern). Ebenso regelt sie die Wegenutzung in der genannten Anlage.

1.2 Betreiberpflichten

Der Betreiber verpflichtet sich im Rahmen seiner Möglichkeiten dafür zu sorgen, dass die Versorgung mit Trinkwasser und Elektroenergie zu den festgelegten Zeiten reibungslos erfolgt. Der Betreiber wird die notwendigen Arbeiten zur Instandhaltung planen und den Vereinsmitgliedern entsprechende Kostenplanungen vorlegen sowie die Realisierung überwachen. Das gilt ebenso für Nutzung und Instandhaltung der Wege in der Anlage.

1.3 Abnehmerpflichten

Der Abnehmer verpflichtet sich: geltende gesetzliche Vorschriften, DIN-Bestimmungen, Verordnungen und Betreiber-Vorschriften beim Errichten und Betreiben elektrischer Anlagen in seinen bewirtschafteten Flächen einzuhalten oder berechtigte Firmen damit zu beauftragen, dem Betreiber nach vorherigen Ankündigung den Zutritt zu den Abnehmeranlagen zu gestatten, um notwendige Schalthandlungen, Inspektions- und Wartungsleistungen und Ablesungen zu ermöglichen, bei Abweichungen von den in dieser Vereinbarung getroffenen Festlegungen diese vor Ausführung der Arbeiten dem Betreiber anzuzeigen.

1.4 Mängel

Werden Mängel an den Anlagen festgestellt, die den Forderungen des Betreibers, den gesetzlichen oder behördlichen Bestimmungen widersprechen bzw. die Sicherheit gefährden oder erhebliche Störungen erwarten lassen, so ist der Betreiber berechtigt, den Anschluss oder die Versorgung zu verweigern bzw. zu unterbrechen.

1.5 Änderungen

Änderungen und Ergänzungen zu dieser Vereinbarung gibt der Betreiber den Abnehmern schriftlich bekannt und sie werden damit Bestandteil dieser Vereinbarung. 


2. Trinkwassernetz

2.1 Anbindung

Die Anbindung erfolgt an die in den Hauptwegen verlegten PE-Leitungen in gleichem Material bis zum Absperrventil zum Grundstück.

2.2 Wasserzähleinrichtung

Zur Aufnahme der Wasserzähleinrichtung ist in unmittelbarer Nähe der Grundstücks-grenze zur Hauptleitung ein massiver Schacht in den Abmessungen B/L/H von mindestens 0,8m³ mit einer begehbaren Abdeckung herzustellen. Davon abweichende vorhandene Schächte sind vom Betreiber zu genehmigen. Es ist in jedem Fall sicher zu stellen, dass zwischen dem Absperrventil und der Hauptleitung keine weitere Abnahmemöglichkeit besteht. Die Wasseruhr mit metallischem Gehäuse und Rohrverschraubungen, als Trocken- oder Nassläufer, dem Durchflussvolumen angepasst und geeicht ist mit dem nachfolgenden Absperrvorrichtungen mit Entwässerungsarmatur dort zu installieren.

2.3 Betreiben

Für die Installation und das Betreiben der Trinkwasserversorgung hinter dem Absperrventil ist der Abnehmer eigenverantwortlich. Ebenso für die frostsichere Überwinterung seiner Anlage. Anfallende Kosten für den unsachgemäßen Gebrauch oder Beschädigung trägt der Abnehmer. Für anfallendes Abwasser ist der Abnehmer entsprechend den gesetzlichen Vorschriften selbst verantwortlich, einschließlich der Nachweisführung gegenüber den Behörden.

2.4 Leistungen

Notwendige Arbeiten an der Trinkwasserversorgungsanlage der gesamten Anlage werden vom Betreiber geplant und die anfallenden Kosten dafür auf alle Abnehmer umgelegt. Der Betreiber wird die Abnehmer bei Notwendigkeit um Mithilfe ansprechen. Notwendige Leistungen im eigenen Grundstück trägt der Abnehmer selbst. 


3. Elektronetz

3.1 Anbindung

Die Anbindung erfolgt an die auf den Hauptwegen errichteten Verteilerkästen mit Sicherung. Anschluss und Wartung obliegt dem Betreiber. Für den Anschluss des Grundstücks an den Verteilerkasten ist der Abnehmer in Absprache mit dem Betreiber zuständig. Die Kosten dafür trägt der Abnehmer.

3.2 Zählereinrichtung

Als Zähler ist nur ein geeichter, plombierter und zugelassener Leistungszähler für 230V-Wechselstrom zulässig. Für die Einhaltung dieser Vorgaben ist der Abnehmer zuständig.

3.3 Betreiben

Für die Installation und das Betreiben der Elektroinstallation nach dem Verteilerkasten ist der Abnehmer verantwortlich. Die Elt-Anlage ist nach der Zuschaltung ganzjährig in Betrieb. Andere Betriebszeiten oder Abschaltungen werden bekanntgegeben. 


4. Plomben

4.1 Ausführung

Die Verbraucherzählereinrichtungen werden zum Schutz vor unbefugter Entnahme verplombt. Plomben dürfen nur mit Zustimmung des Betreibers geöffnet werden. Im Gefahrenfalle dürfen die Plomben sofort geöffnet werden. Der Betreiber ist unmittelbar davon in Kenntnis zu setzen, die Anlage darf nur im Beisein des Betreibers wieder in Betrieb genommen werden.

4.2 Mitwirkungspflichten

Sicherungsmarken und/oder Plomben dürfen nicht entfernt oder beschädigt werden. Bei der Feststellung von Zuwiderhandlungen wird der Differenzbetrag zum Hauptzähler der Gemeinschaftsanlage in Rechnung gestellt. 


5. Wege

5.1 Nutzung

Für die Wege in der Anlage gilt als Höchstgeschwindigkeit die Schrittgeschwindigkeit (5km/h). Die Wege sind mit Rücksichtnahme auf die Anlieger zu benutzen, Beschädigungen sind zu vermeiden. Ein Befahren mit schwerer Technik ist nur mit Zustimmung des Betreibers zulässig und vorher zu beantragen. Fahrzeuge dürfen prinzipiell nicht im Wegebereich abgestellt werden, es sind dazu die eigenen Grundstücke zu benutzen. Das Abstellen auf ungenutzten Flächen ist nicht erlaubt. Je Grundstück dürfen maximal 2 Fahrzeuge so abgestellt werden, dass keine Beeinträchtigung Anderer erfolgt bzw. möglich ist. Der Betreiber wird sich bemühen, zukünftig Abstellflächen innerhalb und/oder außerhalb der Anlage zu schaffen.

5.2 Instandhaltung

Der Betreiber wird sich für die Instandhaltung der Wege einsetzen. Dafür notwendige Kosten wird der Betreiber planen und den Mitgliedern vorschlagen. Die Realisierung der Maßnahmen wird durch Eigenleistungen und/oder Kostenbeiträge erfolgen. Wird durch den Betreiber festgestellt, dass unsachgemäßer Gebrauch der Wege zu Beschädigungen geführt hat, werden diese dem Verursacher in Rechnung gestellt. Die Mithilfe aller Anlieger bei der Feststellung solcher Beschädigungen ist gefordert. 


6. Kosten und Preise

Für die Bereitstellung von Medien, die Wegenutzung und die Betreibung der Versorgungsnetze werden Umlagegebühren erhoben. Die Höhe richtet sich nach den anfallenden Kosten und wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung erhoben (Gebührenordnung). Verbrauchspreise für Wasser und Elektroenergie richten sich nach den ortsüblichen Preisen der Versorgungsunternehmen. Für die Kosten der Abwasserentsorgung kommt der Abnehmer selbst auf. 


7. Änderungen der Nutzungsbedingungen und der Nutzungssatzung

können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung des FGR erfolgen.

https://xn--gartenfreunde-rdern-46b.de/Nutzungsvereinbarung

Einwilligungen verwalten