Freunde der Gartenanlage Rödern e.V.
René Walther
Kirchgasse 4, 01561 Rödern

Telefon: 035208 80800
Telefax:
http://gartenfreunde-rödern.de

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Vereinssatzung

Satzungstext

§ 1: Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen „Freunde der Gartenanlage Rödern“.
  2. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und führt dann den Zusatz "e.V.“.
  3. Sitz des Vereins ist Ebersbach OT Rödern.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2: Zweck

Zweck des Vereins ist die Erhaltung des Gebietes „Am Schafberg“ in Rödern zur Freizeitgestaltung und gärtnerischen Nutzung. Kinder und Jugendliche sollen durch naturverbundene Betätigung am Erhalt einer intakten Umwelt interessiert werden.

Ziel ist es insbesondere auch, die Gärten auf dem Schafberg in Rödern und das Gebiet um die Gärten herum für die Pächter und Eigentümer nutzbar zu erhalten. Darüber hinaus soll das Gebiet als Naherholungsgebiet insgesamt attraktiver gestaltet werden.

Das Erreichen des Vereinszweckes wird insbesondere verwirklicht durch:

  1. Gewährleistung des Bestandsschutzes für die Gärten und ihre Besitzer,
  2. Versorgung der Gärten mit den notwendigen Medien (Elektroenergie, Trinkwasser),
  3. Instandhaltung der Medien,
  4. Erhaltung bzw. Instandhaltung der Wege zu den Gärten,
  5. Errichtung und Instandhaltung von Gemeinschaftsanlagen wie z.B. Parkplatz, Spielplätzen u.a.m..

§ 3: Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins können alle volljährigen Personen werden, die Eigentümer oder Pächter der zum Gebiet „Am Schafberg“ in Rödern gehörenden Gartengrundstücke sind und die bereit sind, die Ziele und Satzungszwecke des Vereins nachhaltig zu fördern.
  2. Der Verein „Gartenanlage Rödern“ unterscheidet zwei Mitgliedsarten:

    a) Aktive Mitgliedschaft:

    Personen, die aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen und den Vereinszweck durch Eigenleistungen unterstützen. Jedes aktive Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des Vereins sowie an Abstimmungen und Wahlen teilzunehmen, die angebotenen Leistungen und Einrichtungen entsprechend der geltenden Nutzungssatzung in Anspruch zu nehmen.

    b) Passive Mitgliedschaft:

    Personen, die nicht so aktiv am Vereinsgeschehen teilnehmen, aber vorrangig die Leistungen des Vereins, z.B. Nutzung von Wegen und Anschluss an bereitgehaltene Medien in Anspruch nehmen möchten. Jedes passive Mitglied hat das Recht, an den Versammlungen des Vereins teilzunehmen, die angebotenen Leistungen und Einrichtungen entsprechend der geltenden Nutzungssatzung in Anspruch zu nehmen.
  3. Beitrittsanträge unter Angabe der gewünschten Mitgliedsart werden vom Vorstand des Vereins entgegengenommen und von ihm bestätigt. Mit Zugang der Bestätigung ist die Aufnahme vollzogen.
  4. Über die Zusage einer aktiven Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand auf Grund der Interessenlage des Vereins in Bezug auf die zu erbringenden Eigenleistung des beantragenden Mitglieds.
  5. Der Wechsel der Mitgliedsart ist generell möglich. Über den Wechsel in eine aktive Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand wie unter Absatz (4) beschrieben.
  6. Eine Ablehnung des im Aufnahmeantrag gewünschten aktiven Mitgliedsstatus oder Wechsel in die aktive Mitgliedschaft ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden.
  7. Jedes Mitglied verpflichtet sich in jedem Kalenderjahr zu einer Beitragszahlung. Die Höhe und Fälligkeit des Jahresbeitrags bestimmt die Mitgliederversammlung. Näheres regelt die Beitragsordnung.

§ 4: Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod.
  2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.
  3. Ein Mitglied kann jederzeit mit sofortiger Wirkung aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es in grober Weise gegen die Interessen des Vereins verstößt, oder ein sonstiger wichtiger Grund vorliegt.

§ 5: Organe

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlungen und der Vorstand.

§ 6: Die Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins.
  2. Eine Mitgliederversammlung findet jedes Jahr statt. Sie wird mindestens zwei Wochen durch einfaches Schreiben an die Mitglieder angekündigt. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung der Einladung folgenden Werktag. Das Einladungsschreiben gilt als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebenen Adresse gerichtet ist.
  3. Wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn es von mindestens einem Drittel der aktiven Mitglieder (§ 3 Abs 2 lit a) unter Angabe der Gründe schriftlich beantragt wird, ist innerhalb von vier Wochen nach Eingang des Antrages eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  4. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn nach ordnungsgemäß schriftlicher Ladung mindestens ein Viertel der Stimmberechtigten anwesend sind. Ist eine Mitgliederversammlung nicht beschlussfähig, ist sie zu einem neuen Termin mit der gleichen Tagesordnung erneut einzuberufen, wobei es dafür dann keine Form- oder Fristvorgaben gibt. Sie ist dann ohne Rücksicht auf die Zahl der vertretenen Stimmen beschlussfähig.
  5. In der Mitgliederversammlung hat jedes aktive Mitglied (§ 3 Abs 2 lit a) eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur ausgeübt werden, wenn für das abgelaufene Jahr keine Vereinsbeiträge rückständig sind. Stimmenübertragung ist nicht zulässig.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt. Eine Satzungsänderung kann nur mit zwei Drittel, eine Änderung des Vereinszwecks muss mit drei Viertel in der Mitgliederversammlung vertretenen Stimmen beschlossen werden.
  7. In der Mitgliederversammlung ist den passiven Mitgliedern Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben. So muss es einen Tagesordnungspunkt geben, in dem alle Mitglieder Vorschläge machen und Anträge stellen können. Über diese Anträge können alle Mitglieder abstimmen. Die so gefassten Beschlüsse sind für den Vorstand nicht bindend, es sei denn, die Mitgliederversammlung fasst einen entsprechenden Beschluss nach Abs. 5.

§ 7: Zuständigkeit der Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung kann in allen Angelegenheiten des Vereins Beschlüsse fassen. Sie hat insbesondere über folgende Angelegenheiten zu beschließen:

    • die Satzung;
    • die Entlastung des Vorstandes und der Kassenprüfer sowie die Entgegennahme des Geschäftsberichtes;
    • die Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer;
    • den Haushalt;
    • die Beiträge und die Nutzungssatzung;
    • die Auflösung.
  2. Anträge für die Mitgliederversammlung sind dem Vorstand einzureichen. Sie müssen für die Tagesordnung berücksichtigt werden, wenn sie rechtzeitig, mindestens 14 Tage, vor Absendung der Einladung (§ 8 Abs. 1) eingegangen sind.

§ 8: Leitung der Mitgliederversammlung

  1. Der Vorstandsvorsitzende hat im Einvernehmen mit dem Vorstand die Versammlung mindestens zwei Wochen vor dem Sitzungstag schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung wird von dem Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung von dem stellvertretenden Vorsitzenden, geleitet.
  3. Die Niederschrift über die Mitgliederversammlung ist von ihrem Vorsitzenden und einem weiteren Mitglied zu unterzeichnen.

§ 9: Der Vorstand

  1. Alle Mitglieder des Vorstandes müssen aktive Vereinsmitglieder sein.
  2. Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und mindestens einem weiteren Vorstandsmitglied. Die Mitglieder des Vorstandes werden von der Mitgliederversammlung für eine Amtsdauer von fünf Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Die gewählten Vorstandsmitglieder können aus ihrem Kreise den Vorsitzenden, den Stellvertreter, den Schatzmeister und den Schriftführer bestimmen, soweit die Mitgliederversammlung dies nicht getan hat. Liegt eine Bestimmung durch die Mitgliederversammlung vor, kann der Vorstand davon abweichen, wenn dazu wichtige Gründe vorliegen.
  3. Die Sitzungen des Vorstandes werden von seinem Vorsitzenden oder Stellvertreter geleitet. Sie werden nach Bedarf einberufen. Über jede Sitzung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder anwesend sind.
  4. Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind einzeln vertretungsberechtigt.
  5. Satzungsänderungen, die von Gericht oder Behörde aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Das gleiche gilt für Satzungsänderungen, die zur Erlangung der Gemeinnützigkeit erforderlich sind. Der Vorstand ist auch bevollmächtigt, die Feststellung der Gemeinnützigkeit ohne weiteren Beschluss der Mitgliederversammlung zu beantragen.

§ 10: Zuständigkeit des Vorstands

  1. Der Vorstand ist verantwortlich für die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins und entscheidet in allen Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht die Mitgliederversammlung zuständig ist.
  2. Der Vorstand fasst insbesondere Beschluss über:
    - die Einberufung der Mitgliederversammlung;
    - der Erstellung des Haushalts für die Mitgliederversammlung;
    - die Vorlage des Geschäftsberichtes an die Mitgliederversammlung;
    - die Entgegennahme und Prüfung der Jahresabrechnung;
    - den Vorschlag der Kassenprüfer.

§ 11: Kassenprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht Vorstandsmitglieder sind, auf die Dauer von zwei Jahren. Diese überprüfen am Ende eines jeden Geschäftsjahres die rechnerische Richtigkeit der Buch- und Kassenführung. Die Kassenprüfer erstatten Bericht in der nächstfolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung. Als Kassenprüfer kommen auch passive Mitglieder in Betracht.

§ 12: Aufbringen der Mittel

Die Mittel zur Erreichung des Vereinszwecks werden u.a. durch jährliche Mitgliederbeiträge, Spenden sowie Eigenleistungen aufgebracht. Die Höhe der Mitgliederbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes festgesetzt. Die aufgebrachten Mittel dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck des Vereins verwendet werden.

§ 13: Ehrenamtliche Tätigkeit

Die Mitglieder aller Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

§ 14: Bekanntmachungen

Veröffentlichungen des Vereins werden durch Rundschreiben oder Aushänge in der Anlage an die Mitglieder bekannt gegeben.

§ 15: Gewinne, Zuwendungen

  1. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  2. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
  3. Ehrenamtlich tätige Personen haben Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen.

§ 16: Auflösung

Die Auflösung kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck und mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden außerordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen aktiven Mitglieder beschlossen werden. Die Versammlung beschließt auch über die Art der Liquidation und die Verwertung des verbleibenden Vermögens.

§ 17: Inkrafttreten der Satzung

Diese Satzung tritt zum Zeitpunkt ihrer Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Katkreuth, den 14.10.2017

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